24.01.2017 - Das neue Pflegestärkungsgesetz II
Seit Januar 2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II, durch das alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben - unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
"Mit dem Gesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff entwickelt und ein grundlegend verändertes Begutachtungssystem geschaffen. Nun wird körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit gleichrangig bewertet. Durch das Pflegestärkungsgesetz II erhalten nicht nur körperlich, sondern auch demenziell Erkrankte gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Somit steht mehr denn je der Blick auf den Einzelnen mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen im Mittelpunkt."
(Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister)
Derzeit sind 2,7 Millionen Menschen in Deutschland auf Pflege angewiesen. Man geht davon aus, dass sich diese Zahl in den kommenden anderthalb Jahrzehnten um eine knappe weitere Million auf rund 3,5 Millionen Menschen erhöhen wird.
Die Pflegeversicherung, die das Risiko, pflegebedürftig zu werden, absichert, hat sich hier seit ihrer Einführung 1995 bewährt. Um die Pflege weiterzuentwickeln und die Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auszuweiten, hat die Bundesregierung Pflegestärkungsgesetz eingeführt.
Mit dem PSG hat die Bundesregierung die Grundlage für mehr Individualität in der Pflege geschaffen. Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Auf dieser Grundlage erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann zukünftig die individuelle Pflege und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden. So wird es möglich, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.
Das PSG II ist damit die weitreichendste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung, da es das Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte grundlegend verändert und verbessert. Auch für Beschäftigte bei den Pflegekassen, in den Kommunen und in den Pflegeeinrichtungen ergeben sich neue Aufgaben. Die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbundenen organisatorischen Herausforderungen müssen also von vielen Beteiligten gemeinsam gemeistert werden.
Das neue Leistungsrecht setzt die Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um: Bereitgestellt werden passgenaue Hilfen, die dazu dienen sollen, die Selbständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch dann insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
Download: Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums
(Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)